März 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
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1. Arbeitnehmer müssen Gratifikationen nicht zurückzahlen
Häufig müssen Arbeitnehmer Sonderzahlungen ihres Arbeitgebers (z.B. Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien) zurückzahlen, wenn sie im Jahr darauf aus dem Unternehmen ausscheiden - die Arbeitsverträge enthalten Rückzahlungsklauseln.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 25.02.2009 aber (23 Sa 1922/08) klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sein können, wenn sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr anknüpfen und daran, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht zuvor auf eigenen Wunsch beendet. Eine solche Klausel ist nicht transparent, weil der Arbeitgeber die "Eigenkündigung" des Arbeitnehmers provozieren kann. Die Klägerin in diesem Verfahren wird von der Kanzlei Steinkühler vertreten. Die Entscheidung ist für die Praxis von großer Bedeutung, da die Rückzahlung in vielen Verträgen rechtswidrig vereinbart und der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise an den Betrieb gebunden wurde.
2. Fristlose Eigenkündigung kann nicht zurückgenommen werden
Kündigt der Arbeitnehmer selbst fristlos, kann er sich später jedenfalls dann nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, wenn der Arbeitgeber diese hingenommen hat. Dies hat das BAG mit Urteil vom 12.03.2009 (2 AZR 894/07) entschieden. Der Arbeitnehmer hatte bei seinem früheren Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem er nur unregelmäßig Gehalt erhielt. Der Betrieb ging sodann auf einen anderen Arbeitgeber über. Gegenüber diesem verlangte der Arbeitnehmer die Zahlung weiterer Gehälter mit der Begründung, seine Kündigung sei unwirksam gewesen, denn es habe für sie kein wichtiger Grund vorgelegen. Der Beklagte berief sich jedoch darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Es stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit einer selbst ausgesprochenen Kündigung berufe. Dieser Ansicht hat sich das BAG angeschlossen.
3. Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche e-mail-Adresse mit Werbung oder Informationen wenden. Dem steht nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der e-mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Das BAG wies deshalb mit Urteil vom 20.01.2009 (1 AZR 515/018) die Klage eines Dienstleistungsunternehmens ab, mit der diese der Gewerkschaft die Versendung von e-mails an die e-mail-Adressen ihrer Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Die Entscheidung der Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, sei Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit. Überwiegende Interessen der Arbeitgeberin seien in diesem Fall nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt